Grundsicherung SGB II Hartz 4
Die Grundsicherung nach dem SGB II ist durch die „Hartz-4-Gesetze“ geschaffen worden und hat damit die damalige Arbeitslosenhilfe, welche nach dem Auslaufen von Arbeitslosgengeld gezahlt wurde, abgelöst. Hier gibt es sehr viele Streitpunkte. Das Gesetz wird ständig angepasst.
Die Grundsicherung wird berechnet nach Bedarfen pro Kopf.
Regelbedarfe monatlich 2018:
Alleinstehende Person ab 25 Jahre und Alleinerziehende | 416,00€ |
ab 25 Jahre, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Eheleute) | 374,00€ |
unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 332,00€ |
Kinder 14 – 18 Jahre | 316,00€ |
Kinder 6 – 14 Jahre | 296,00€ |
Kinder bis 5 Jahre | 240,00€ |
Nach § 11 SGB 2 wird das Einkommen auf den Regelbedarf angerechnet. Einkommen ist alles das, was in einem Monat zufließt.
Es gibt die Möglichkeit Anträge zu stellen, wenn besondere Ausgaben anstehen.
Dieses sind zum Beispiel:
- Ernährung
- Schwangerschaft
- Erstausstattung Kind
- Erstausstattung Wohnung
- Kosten Umzug (nur nach Zusicherung)
- Mietkaution (Darlehen)
- Leistungen zur Arbeitseingliederung (Fahrtkosten)
- Bildung und Teilhabe
Der Vermögensfreibetrag beläuft sich auf 150,00 € pro Lebensalter.

Rechtsanwältin Melanie Stoy
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